AGB’s (Vermietung von Campervans)


Inhalt

1. Präambel
2. Allgemein
3. Vertragsvereinbarung
4. Mietpreise
5 Kilometerbegrenzung, Mietzeitraum, und -dauer
6 Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs
7 Kaution
8 Stornierung
9 Versicherungsschutz
10 Pflichten der Mieterin/des Mieters
10.1 Führungsberechtigte
10.2 Obhutspflicht
10.3 Mitwirkungspflicht
10.4 Wartung und Reparatur
10.9 Verhalten bei Unfall, Fahrzeugschäden und Diebstahl
10.5 Verhalten im Straßenverkehr
10.6 Haftung der Mieterin/des Mieters
10.7 Haftungsausschluss
10.8 Überlassung an Dritte
11. Datenschutz
12. Gerichtsstand




 

1. Präambel

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen der Regelung des Geschäftsverhältnisses zwischen dem Vermieter/in (Mobel) und dem/der jeweiligen Mieter/in (Kunde) von Fahrzeugen, wodurch ein Mietvertrag zustande kommt, auf den ausschließlich das Recht der Republik Österreich Anwendung findet. Auf dieser Grundlage werden ausschließlich Angebote von Mobel gebucht und genutzt. Mobel tritt dabei lediglich als Vermittler und Ansprechpartner auf. 
 

2. Allgemein

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf die Vermietung von Kraftfahrzeugen zur Nutzung als Campingmobile. Der Vermieter stellt lediglich das Fahrzeug für die vereinbarte Mietdauer zur Verfügung und schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Es ist allein Sache des Mieters, wie er das Mietfahrzeug persönlich und eigenverantwortlich einsetzt. Mehrere Mieter/innen haften als Gesamtschuldner/innen. Nur schriftlich getroffene Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem/der Mieter/in sind rechtskräftig.
 

3. Vertragsvereinbarung

Durch die Fahrzeugübergabe bzw. die Buchung kommt ein Mietvertrag zwischen beiden Parteien zustande.
Teil des Vertrags zwischen Vermieter und Mieter/in sind der Mietvertrag, die Buchungsbestätigung, das Übergabe- und Rücknahmeprotokoll, sowie die AGB`s von Mobel. Vermieter und Mieter/in verpflichten sich das Übernahme- und Rückgabeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Die Buchung erfolgt elektronisch, schriftlich, telefonisch oder online. Mit der verbindlichen Buchung eines Mietobjektes durch den Mieter, kommt ein gültiges Angebot seitens der Mieterin /des Mieters zustande. 
Erst durch die Übermittlung der Buchungsbestätigung durch den Vermieter (postalisch oder elektronisch) an den/die Mieter/in wird der Vertragsabschluss wirksam. Preisangebote seitens des Vermieters sowie Anfragen der Mieterin/ des Mieters sind unverbindlich und der Vertrag ist erst mit der schriftlichen Bestätigung durch den Mietvertrag, sowie der beidseitigen Unterfertigung rechtsgültig. Kann der Vermieter, aus welchen Gründen auch immer, das Fahrzeug in dem gegenständlichen Mietvertrag nicht zur Verfügung stellen, so wird die Mieterin/der Mieter unverzüglich darüber informiert. Sollte dem Vermieter kein adäquates Ersatzfahrzeug zur Verfügung stehen, wird der gesamte Mietzins rückvergütet. Der/die Mieter/in hat keinerlei Anspruch auf Schadensersatzansprüche.
 

4. Mietpreise

Es gelten die jeweiligen veröffentlichten Preise auf www.mobel-van.at zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer von 20%. 
Nicht im Mietpreis enthalten sind anfallende Kosten für des Fahrzeug während der Mietdauer und gehen zu Lasten der Mieterin/des Mieters.
Hierzu zählen insbesondere Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Spezialgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren. Sollten Bußgelder oder Strafgebühren allerdings auf einen vom Vermieter zu vertretendem Zustand des Fahrzeuges beruhen, gehen diese zu Lasten des Vermieters. Weiters werden sämtliche Unkosten wie Anwaltskosten, Übersetzungsarbeiten, o.ä. dem/der Mieter/in verrechnet.
Der Mietpreis beinhaltet neben der Fahrzeugüberlassung für den Mietzeitraum mit abgegolten die Kosten des Vollkasko-Versicherungsschutzes (siehe Versicherung) sowie für Wartung und Verschleißreparaturen.
Die jeweiligen Zusatzleistungen werden vom Vermieter wie Online angeboten zur Verfügung gestellt und können gegen einen Aufpreis zugebucht werden.
 

5 Kilometerbegrenzung, Mietzeitraum, und -dauer

Grundsätzlich werden die Campervans von Mobel für Urlaubszwecke in und rund um Tirol (Österreich, Deutschland, Italien, Schweiz und Lichtenstein) vermietet und  und deshalb sind bei jeder Buchung bereits 100km/Nacht inkludiert. 

Bei kurzen Buchungen und weiten Strecken gibt es die folgenden Pakete die im Voraus/Nachhinein verrechnet werden: 

    ·       10€ /Nacht bei unbegrenzten Kilometer

Bei Reisen in andere Länder als die oben genannten, ist ein Einverständnis vom Vermieter einzuholen. 

Es darf kein unübliches Fahrverhalten erkennbar sein. Wird der Zweck der Vermietung angezweifelt und ist eine Zweckentfremdung erkennbar, ist der Mieter zu Schadenersatz verpflichtet. 


Der Mietzeitraum ist die Zeit von der vereinbarten Übernahme bis zur endgültigen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Rückgabe des Fahrzeugs hat bis zum im Mietvertrag festgelegten Zeitpunkt zu erfolgen. Bei Überziehung der Mietzeit werden je angefangener Stunde 50,00 € in Rechnung gestellt. Wird durch die Überschreitung eine Anschlussmiete verhindert, so trägt der/die Mieter/In die entstehenden Kosten (z.B. entgangener Gewinn).
Grundsätzlich beträgt die Mindestmietdauer 3 Nächte. Bei einer Vereinbarung über eine kürzere Mietdauer wird einmalig ein Aufschlag in der Höhe von 50€ berechnet und versteht sich für den Mehraufwand für Bereitstellung des Fahrzeuges, Transaktionen o.ä..
 

6 Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs

Die Fahrzeugübernahme (Abholung) und -rückgabe erfolgen zum vereinbarten Termin und Standort (standardmäßig: Kaiseraufstieg 17, 6341 Ebbs). Eine abweichende Übernahmeadresse (Bahnhöfe, Flughafen, Parkplätze, etc.) ist vorher schriftlich zu vereinbaren und in Kufstein kostenlos. Für Adressen zwischen Kufstein und Innsbruck wird eine Aufwandsentschädigung von 40€ pro Abholung und Rückgabe fällig. Der Standort muss gut zugänglich sein (Bahnhöfe etc.) und im Vorfeld schriftlich vereinbart werden. Es besteht keine Garantie für eine individuelle Zustellung.
Bei Übernahme und Rückgabe ist ein vollständig ausgefülltes Übergabeprotokoll von beiden Parteien zu unterzeichnen. Auf dem Übernahmeprotokoll nicht vermerkte Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Das Fahrzeug ist nach Beendigung des Mietzeitraums in vollgetanktem Zustand zu retournieren. Kosten für eine fehlende Tankfüllung wird dem/der Mieter/in in Rechnung gestellt. Das Fahrzeug muss Außen gewaschen (nur SB Wäsche) und Innen besenrein retourniert werden. Außerdem ist die Küchenzeile (Spüle, Herd und Kühlschrank) und die Nasszelle gereinigt, trocken und sauber sowie die Toilettenkassette geleert und gereinigt wie bei der Übergabe zu hinterlassen. Die finale Innen- und Außenreinigung sowie Aufbereitung übernimmt der Vermieter. Starke Verunreinigungen z.B. auf den Polstern oder der Küche werden entsprechend der entstandenen Reinigungskosten von der Kaution einbehalten. Die Mietfahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Bei Nichtbeachtung des Rauchverbotes im Mietfahrzeug werden 300,00 € von der Kaution einbehalten.
Sämtliches Zubehör muss bei Rückgabe vollständig, gereinigt und unbeschädigt sein. Wird das gemietete Zubehör nicht ordnungsgemäß (vollständig, gereinigt, unbeschädigt) zurückgegeben, so werden dem/der Mieter/in die Wiederherstellungskosten des Zubehörs und eine Bearbeitungsgebühr von EUR 50,00 berechnet. Bei Verlust, Diebstahl oder Untergang des Zubehörs, hat der/die Mieter/in die vollständigen Wiederbeschaffungskosten zu tragen. Wird durch eine nicht ordnungsgemäße Rückgabe des Mietfahrzeuges oder des Zubehörs eine Anschlussmiete verhindert, wird der entstandene Schaden (z.B. entgangener Gewinn) dem/der Mieter/in berechnet.
Bei einer Mitnahme von Kleintieren (z.B. Hunde) ist dies vor der Buchung bekanntzugeben und im Mietvertrag festzuhalten. Sollten obige Punkte dadurch nicht erfüllt werden, werden die Mehrkosten für eine Reinigung/Reparatur in Rechnung gestellt.

7 Kaution

Die Kaution für die Fahrzeugmiete beträgt 1500€. Sie muss spätestens bei der Fahrzeugübergabe in Bar oder alternativ vorab überwiesen sein und dient als Sicherstellung für die Rückgabe des Fahrzeuges in unbeschädigtem, sowie gereinigtem Zustand. Ohne Hinterlegung der Kaution erfolgt keine Aushändigung des Mietfahrzeugs. Der Vermieter behält sich ausdrücklich das Recht vor versteckte Schäden, welche erst im Nachhinein entdeckt wurden und dem/der Mieter/in zuordenbar sind, dem/der Mieter/in in Rechnung zu stellen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei Nicht-Einhaltung der Zahlungsfristen bzw. Zahlung der Kaution, vom Mietvertrag jederzeit zurückzutreten.
Im Übergabeprotokoll sind alle bereits vorhandenen Beschädigungen notiert. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe am Ende der Mietdauer wird der Zustand des Fahrzeugs mit dem Übergabeprotokoll abgeglichen. Sollten keine neuen Beschädigungen erkennbar sein und das Fahrzeug in besenreinem Zustand, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Diese befreit den/die Mieter/in aber nicht von der Haftung für verdeckte Mängel oder Beschädigungen, welche erst im Nachhinein vom Vermieter entdeckt werden.
 

8 Stornierung

Tritt der/die Mieter/in von der Mietvereinbarung zurück werden folgende Stornokosten fällig:
Bis 30 Tage vor Mietantritt werden 100% der Kaution rückerstattet. Bei einer Stornierung 29 bis 10 Tage vor dem 1. Miettag werden 50% und 9 bis 0 Tage 100% des Mietpreises laut Mietvertrag fällig. 
Eine Nichtabnahme-/abholung des Mietobjekts ist einer Stornierung gleichgestellt und der Gesamtmietpreis wird vollständig in Rechnung gestellt. Stornierungen sind nur in schriftlicher Form zulässig. Auch eine Verlängerung des Mietvertrags kann nur durch das schriftliche Einverständnis des Vermieters verlängert werden.
Kann die Einreise wegen Einreisebestimmungen durch die Coronapandemie nicht stattfinden (Einreisebestimmung, gesetzliche Vorschriften, etc.), wird bis 5 Tage vor dem 1. Miettag der gesamte Mietpreis gegen eine Gutschrift erstattet.
 

9 Versicherungsschutz

Jedes Fahrzeug ist bei der Firma Jahn & Partner haftpflicht- und vollkaskoversichert und beinhaltet einen Selbstbehalt von 1800€ für Vollkaskoschäden, welche im Fall eines Schadens vom Mieter zu tragen sind. Reparaturkosten werden im Schadenfall direkt an den/die Mieter/in weiterverrechnet.
Die Versicherung ist nur innerhalb von Europa gültig. Reisen in Kriegs- und Krisengebiete sind nicht erlaubt. 
Reparaturen werden bei einer Kooperationswerkstätte durchgeführt und zu dem üblichen Entgelt an den/die Mieter/in weiterverrechnet. Nicht mitversichert sind Anbau und Zubehörteile (nicht Bestandteil der Vollkaskoversicherung) und werden im Schadenfall direkt dem/der Mieter/in in Rechnung gestellt. Für sämtliche Schäden, welche nicht durch die Vollkaskoversicherung gedeckt sind (z.B. durch fahrlässiges Verhalten, Drogen- oder Alkoholeinnahme, nicht verkehrsgerechte Nutzung, Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe und Durchfahrtsbreite, falsche Sicherung der Ladung, Überladung, durch Fahren mit zu niedrigem Öl-/Wasserstand, Überdrehen des Motors, Befahren ungeeigneter und unbefestigter Wege usw oder nicht ordnungsgemäßer Bedienung des Fahrzeuges o.ä.) kommt ausnahmslos der Mieter auf. In diesem Fall sind die Schäden vom/von der Mieter/in in voller Höhe selbst zu tragen. Bei Diebstahl beträgt die Selbstbeteiligung 2000€ und ist nicht im Rahmen der unten genannten Versicherungszusatzleistung zu reduzieren.
Weiters haftet der/die Mieter/in für sämtliche Schäden unbeschränkt, welche durch Eigen- oder Fremdeinwirkung entstanden sind, und keine Deckung der Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung gegeben ist. Soweit die Haftplicht- oder Vollkaskoversicherung greift, haftet der/die Mieter/in mit der Höhe der Selbstbeteiligung der Versicherung. Mehrere Mieter/innen haften immer als Gesamtschuldner/innen. 
 

10 Pflichten der Mieterin/des Mieters

10.1 Führungsberechtigte

Führungsberechtigt ist grundsätzlicher jeder ab dem 21. Lebensjahr, sowie im Besitz einer Fahrerlaubnis (Klasse B oder 3) seit mindestens 3 Jahren. Der/die Hauptmieter/in und alle Fahrer/innen müssen im Mietvertrag eingetragen sein und müssen den Führerschein sowie Personalausweis bei Übernahme im Original vorweisen.
Nur im Mietvertrag eingetragene Fahrer/innen sind während der Zeit der Miete Fahrberechtigt. Der /die Mieter/in gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter/in des Fahrzeugs. Die dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Voraussetzungen sind vom/von der Mieter/in zu beachten und einzuhalten.
 

10.2 Obhutspflicht

Der/die Mieter/in ist dazu verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß und sorgsam zu behandeln. Sie/er ist verpflichtet sämtliche Schäden am Fahrzeug umgehend dem Vermieter zu melden. Das Fahrzeug ist beim Verlassen zu verschließen, sowie die Fahrzeugschlüssel und -papiere bei sich zu führen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Weiters hat der/die Mieter/in die Pflicht das Fahrzeug gegen Diebstahl zu schützen.
Während der Gesamtdauer der Miete unterliegt der/die Mieter/in der Obhuts- und Sorgfaltspflicht und wird dazu angewiesen die Betriebsanleitung des Fahrzeuges sowie sämtlicher mitgeführter Geräte im Eigentum von Mobel zu beachten. Außerdem müssen alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln laut Einweisung bei der Übergabe Beachtung geleistet werden. Unbedingt ist das Fahrzeug im gleichen Zustand zurückzugeben, in dem es sich zum Zeitpunkt der Anmietung befand. 
 

10.3 Mitwirkungspflicht

Alle anfallenden Mautgebühren gehen zu Lasten der Mieterin/des Mieters. Sie/er verpflichtet sich über Mautgebühren und Zahlungssysteme außerhalb von Österreich zu informieren und vor Ort oder vorab entsprechend zu registrieren. Bei Strafen, welche im Zeitraum der Miete durch nicht beachten der Mautgebühren anfallen (sowohl Autobahnen, als auch City Maut Gebühren) wird eine Bearbeitungsgebühr von 30€ einbehalten.
 

10.4 Wartung und Reparatur

Der/die Mieter/in hat für die Dauer der Miete für die Kontrolle von Motorölstand, Kühlwasser, Reifendruck, AdBlue-Stand, sowie die allgemeine Betriebssicherheit zu sorgen. Die Kosten für die laufende Unterhaltung hat der/die Mieter/in zu tragen. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, welche während der Miete notwendig sind, um die Fahrsicherheit aufrecht zu erhalten, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters beauftragt werden. Die anfallenden Kosten für die Reparatur trägt der Vermieter gegen Vorlage der Belege, sofern der/die Mieter/in nicht für den Schaden haftet (siehe Punkt 10.7). Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 100,00 € hat der/die Mieter/in darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per E-Mail an den Vermieter zu senden. Sonstige Reparaturen, welche von der Mieterin/vom Mieter selbst durchgeführt werden, sind nur nach Absprache mit dem Vermieter möglich. Entstehen dadurch Folgekosten (z.B. abgelehnte Gewährleistung) trägt diese der/die Mieter/in.
Besonderheiten gelten für die folgenden Schäden:

·       Steinschläge (Scheibe): Steinschläge können oftmals kostengünstig geklebt und die Scheibe muss nicht zwangsläufig ausgetauscht werden. Vor der Reparatur findet eine Bewertung durch den Fachbetrieb statt und anschließend wird der Teilkasko-Schaden reguliert. Die Kosten trägt der Mieter im Rahmen der Selbstbeteiligungsregelungen.

·       Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten der Mieterin/des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen von der Mieterin/vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) müssen von der Mieterin/vom Mieter bezahlt werden.
·       Falsche Befüllung des Wassertanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind von der Mieterin/vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet sie/er für alle daraus resultierenden Schäden.
·       Falsche Befüllung des Dieseltanks: Eine falsche Befüllung des Dieseltanks kann zu Motorschäden führen und der/die Mieter/in haftet für alle daraus resultierenden Schäden. 

Zur Schadensminderung ist der/die Mieter/in verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.
Es werden von Mobel nur die Leistungen des Schutzbriefes zugesichert, alle weiteren Kosten trägt der/die Mieter/in.
Kommt es bei der Reise durch Schadensfälle zur Unterbrechung muss die Vorgangsweise umgehend mit dem Vermieter abgesprochen werden. Der Vermieter wird versuchen den Schaden zu beheben oder eine Alternativlösung zu finden. Jeglicher vorzeitiger Reiseabbruch von Seiten der Mieterin/des Mieters bedarf einer Rücksprache mit dem Vermieter. Nicht genutzte Miettage können nicht rückerstattet werden, wenn dies von Seiten der Mieterin/des Mieters ausgeht. Bei einer vom Vermieter verantworteten Unterbrechung der Reise, werden der Mieterin/dem Mieter die Mietkosten anteilsmäßig rückvergütet. Es besteht keine Haftung von Vermieter Seite für Schäden, die dem/der Mieter/in durch den Ausfall des Fahrzeuges wegen einer Reparatur oder aus sonstigen Gründen entstehen. Dies gilt insbesondere auch für die Kosten des Rücktransportes der Mieterin/des Mieters, der Insassen des Fahrzeuges und des Reisegepäcks.
Eine anteilsmäßige Rückvergütung für den/die Mieter/in besteht, wenn die ordnungsgemäße Funktion einer Sonderausstattung (z.B. Wasserpumpe, Kühlbox) ausfällt oder einzelne Funktionsstörungen vorliegen, diese in den rechtlichen Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, nicht behoben werden können und dadurch Einschränkungen bei der Reise durch den/die Mieter/in in Kauf genommen werden müssen.
 

10.9 Verhalten bei Unfall, Fahrzeugschäden und Diebstahl 

Der/die Mieter/in hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der/die Mieter/in, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll (siehe Punkt 10.6). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der/die Mieter/in hat den Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich telefonisch zu unterrichten und einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden.
Im Falle eines Unfalls oder Fahrzeugschadens verpflichtet sich der/die Mieter/ir zu folgendem: 
·       Sowohl Vermieter als auch Polizei unverzüglich über jeden Unfall, Diebstahl, Raub oder sonstigen Vorfall zu informiert. 
·       Fotos aufzunehmen und Namen und Adressen von allen Beteiligten sowie Zeugen aufzunehmen, um den Vorfall dokumentieren zu können. 
·       Den Unfallbericht einschließlich weiteren beteiligten Fahrzeugen anzufertigen. 
·       Das Fahrzeug nur in entsprechend gesichertem Zustand zurückzulassen. 
·       Keine Haftung zu übernehmen oder Schuldanerkenntnis aussprechen, wodurch bei einem Unfall die Haftung des Vermieters ausgelöst werden kann. 
·       Den Unfallbericht mit den Unterschriften aller Beteiligten anzufertigen und die von der Polizei erstellten Dokumente aufzubewahren, zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln, falls diese vorhanden sind (bei Diebstahl) und alles unverzüglich dem Vermieter zuzusenden. Bei Nichtbeachtung dieser Pflichten werden alle Versicherungsleistungen und Deckungen erlöschen und der/die Mieter/in haftet für sämtliche Kosten. 
 

10.5 Verhalten im Straßenverkehr

Während der Mietdauer ist der/die Mieter/in Halter/in des Fahrzeuges. Lediglich im Mietvertrag eingetragene Fahrer/innen dürfen das Fahrzeug lenken.
Die Mietfahrzeuge dürfen grundsätzlich nur innerhalb Österreich, Deutschland, Italien, Schweiz und Lichtenstein bewegt werden. Eine Benutzung darüber hinaus ist im Vorfeld mit dem Vermieter zu klären und kann von diesem unbegründet abgelehnt werden. Insbesondere verpflichtet sich der/die Mieter/in, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.
Strafen, welche innerhalb der Mietdauer durch ein Nichtbeachten von straßenverkehrsrechtlichen Regelungen begangen werden (bspw. Nichtbeachten der Verkehrsregeln wie Überhöhte Geschwindigkeit, Fahren über rote Ampeln, nicht entwerten von Mautgebühren, etc.) und an Mobel adressiert sind, werden mit einer Bearbeitungsgebühr von 30€ an die Mieterin / den Mieter weiterverrechnet.
Zweckentfremdete Nutzung des Fahrzeugs ist untersagt. Hierzu zählen unter anderem die Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen, Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen.

10.6 Haftung der Mieterin/des Mieters

Im Falle von Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet der/die Mieter/in für die eingetretenen Schäden, wenn sie/er den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Greift die abgeschlossene Versicherung, haftet der/die Mieter/in in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. 
Sie/er haftet außerdem für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Sofern dies nicht geschieht, sind von der Mieterin/vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung und evtl. Rücktransporte zu tragen.
Bei widerrechtlicher Handhabung haftet der/die Mieter/in für eventuell dadurch entstandene Schäden in voller Höhe. 
 

10.7 Haftungsausschluss

Die nachfolgenden Schäden/Kosten sind ausdrücklich von Versicherungsverträgen ausgeschlossen:
·       Schäden am Fahrzeug infolge Verletzung einer Vertragsbestimmung
·       Schaden den der/die Mieter/in (oder Fahrer/in) durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder alkohol- bzw. drogenbedingte Fahruntüchtigkeit herbeiführt.
·       Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
·       Der/die Mieter/in unterlässt es, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstige Schäden polizeilich aufzunehmen. (siehe Punkt 10.9)
·       Hat der/die Mieter/in Unfallflucht begangen, seine Pflichten verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, ausgenommen die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt.
·       Der/die Mieter/in (bzw. Fahrer/in) besitzt zum Zeitpunkt des Fahrens keine gültige Fahrerlaubnis.
·       Schäden, welche in Folge von Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe entstehen.
·       Verursachte Schäden unter der Karosserie oder oberhalb der Windschutzscheibe, sofern es sich nicht um eine Kollision mit Dritten handelt.
·       Kosten in Zusammenhang mit dem unrichtigen Gebrauch von Kraftstoff;
·       Schäden an Mietzubehör oder sonstigen Fahrzeugzubehör (Zusatzbett, Fahrräder, Fahrradträger, o.ä.);
·       Verlust/Schaden/Diebstahl von persönlichen Gegenständen;
·       Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Einschluss von Fahrzeugschlüssel;
·       Bei unvorsichtigem oder fahrlässigem Verhalten der Mieterin/des Mieters oder Missachtung örtlicher Verkehrsregeln und dadurch Verursachung von Schäden am Fahrzeug oder am Eigentum Dritter;
·       Kosten für die Rückführung des Fahrzeugs aus einem abgegrenzten, überfluteten, eingeschlossenen oder verlassenen Gebiet;
Es wird weiters darauf hingewiesen, dass für die folgenden Schäden keine Haftung durch den Vermieter besteht:
·       Für verschuldete Schäden die der/die Mieter/in an Dritte verursacht, kommt der Vermieter nicht auf. Dies gilt ausnahmslos, egal ob das Fahrzeug unterwegs oder geparkt ist. 
·       Für Reifenschäden und Gasunfälle jeder Art, welche nicht durch den Vermieter zu verantworten sind, wird eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen. 
·       Es besteht keine Haftung für Verkehrsrechtliche, strafrechtlich und zollrechtliche Verstöße die durch den/die Mieter/in verursacht werden.
·       Dies gilt u.a. für Bußgelder und/oder Strafen die von der Mieterin / vom Mieter verschuldet wurden.
·       Schäden/Strafen die durch eine unsachgemäße Ladungssicherung entstehen, hat der/die Mieter/in vollumfänglich zu übernehmen.
·       Der Frischwassertank ist keinesfalls als Trinkwasser vorhergesehen. Deshalb hält sich der Vermieter, für die gesundheitlichen Folgen oder Beeinträchtigungen der Mieterin/des Mieters durch ein falsches Verwenden des Tanks, schadlos.
·       Wird durch das Mitführen von Gegenständen über die mietgegenständlich vereinbarte eigenmächtige Zuladung des Fahrzeugs das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs laut Zulassung überschritten, trägt der/die Mieter/in die Kosten für einen diesbezüglichen Schadenersatz und kausal verhängte Strafen.
 

10.8 Überlassung an Dritte

Während der Mietdauer ist die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ausdrücklich untersagt. Mehrere Mieter/innen haften als Gesamtschuldner.
 

11. Datenschutz

Mobel ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über die Mieterin/den Mieter, gleich ob diese von ihr/ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
 

12. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Innsbruck. 
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von der Vermieterin gegen den/die Mieter/in erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Campingbusses.


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